Den Bundeszuschuss „Laden im Mehrparteienhaus“ bekommen Eigentümergemeinschaften, einzelne Wohnungseigentümer sowie Eigentümer und Vermieter, die unter die KMU-Definition der EU fallen, für bestehende Häuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Anträge sind bis zum 10.11.2026 möglich, aber nur solange Haushaltsmittel verfügbar sind. Mieter können selbst keinen Antrag stellen.
- Antrag bis 10.11.2026, nur solange Haushaltsmittel reichen
- Höchstens 1.300, 1.500 oder 2.000 € je Stellplatz, je nach Ausbau
- Mindestens 20 % und mindestens sechs Stellplätze je Haus vorverkabeln
- Erst Antrag und Bescheid, dann Auftrag; WEG-Beschluss bis sechs Monate nach Bewilligung
- GEIG ab 2027: strengere Pflichten für Neubau und größere Renovierung
Die Wallbox Förderung im Mehrfamilienhaus läuft über das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“. Je Stellplatz gibt es bis zu 2.000 € Zuschuss. Eigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümer sowie Eigentümer und Vermieter, die die KMU-Definition der EU erfüllen, können den Antrag bis zum 10.11.2026 stellen, solange das Geld reicht. Außerdem geht es um den Beschluss in der Eigentümergemeinschaft, die Rechte von Mietern und das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), das ab 2027 strengere Regeln bringt. Welche Geräte sich für mehrere Ladepunkte eignen, zeigt unsere Übersicht Wallboxen für WEG und Mehrfamilienhaus. Förderungen für das Eigenheim und Länderprogramme finden Sie unter Wallbox Förderung 2026 im Überblick.
Stand: 19.10.2026. Anträge für Eigentümergemeinschaften sowie KMU und Privateigentümer sind bis zum 10.11.2026 möglich, ausdrücklich nur, solange Haushaltsmittel verfügbar sind; bearbeitet wird nach Eingang. Eine Meldung über ein ausgeschöpftes Budget haben wir bis heute nicht gefunden. Den aktuellen Stand nennt die Programmseite laden-im-mehrparteienhaus.de.
Wallbox Förderung Mehrfamilienhaus: das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“
Grundlage ist die „Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern“ des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) vom 16.03.2026. Für diese Förderung der Ladeinfrastruktur stehen bis zu 500 Mio. € bereit, Anträge laufen seit dem 15.04.2026. Bewilligt wird vom Projektträger PricewaterhouseCoopers, den Antrag stellen Sie elektronisch in dessen Portal.
Gefördert werden nur bestehende Mehrparteienhäuser: Gebäude, die überwiegend dem Wohnen dienen und drei oder mehr Wohneinheiten haben. Ein Einfamilienhaus fällt damit heraus. Ausgeschlossen sind auch Häuser, deren Bauantrag nach dem 24.03.2021 gestellt wurde; der Förderaufruf begründet das mit dem GEIG. Die Stellplätze müssen ausschließlich den Bewohnern des Hauses dienen, gewerblich genutzte zählen nicht.
Das Programm hat drei Förderaufrufe:
- Eigentümergemeinschaften: Den Antrag stellt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder ein einzelnes Mitglied.
- KMU und Privateigentümer: Eigentümer von Wohnungen, Mehrparteienhäusern oder zugeordneten Stellplätzen, wenn sie die KMU-Definition der EU erfüllen. Privatpersonen außerhalb dieser Definition sind hier nicht antragsberechtigt.
- Unternehmen mit großen Wohnbeständen: Dieser Wettbewerb endete am 15.10.2026.
Je Objekt ist nur ein Antrag erlaubt, auch nicht parallel in zwei Aufrufen.
Wie viel Zuschuss es je Stellplatz gibt
| Ausbau je Stellplatz | Zuschuss höchstens |
|---|---|
| Vorverkabelung ohne Ladepunkt | 1.300 € |
| Vorverkabelung mit Ladepunkt | 1.500 € |
| Vorverkabelung mit bidirektionalfähigem Ladepunkt | 2.000 € |
Der Zuschuss ist ein Festbetrag je zu elektrifizierendem Stellplatz. Liegen Ihre Kosten darunter, sinkt er entsprechend. Ausgezahlt wird erst, wenn der Verwendungsnachweis geprüft ist. Die Vorverkabelung allein ist förderfähig, ein Ladepunkt nur zusammen mit Vorverkabelung oder Elektroinstallation. Mehr zur höchsten Stufe lesen Sie unter bidirektionales Laden.
Was eine Vorverkabelung ist, beschreibt das neue GEIG: Am Stellplatz liegt ein anschlussfähiger Endpunkt, etwa ein Anschlusskasten oder eine eigene Zuleitung, an den die Wallbox ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann. Leerrohre oder nur eine Hauptzuleitung reichen dafür nicht.
Mindestgröße und Frist 10.11.2026
Je Haus müssen mindestens 20 % der Stellplätze und mindestens sechs Stellplätze vorverkabelt werden. So steht es in beiden Förderaufrufen, auch wenn manche Zusammenfassungen „oder“ schreiben. Im Zweifel fragen Sie beim Projektträger nach.
Die Richtlinie selbst gilt bis zum 30.06.2027; ob nach dem 10.11.2026 ein neuer Aufruf folgt, ist offen.
Was förderfähig ist
Förderfähig sind:
- Wallbox oder Ladepunkt mit Typ-2- oder CCS-Anschluss samt technischer Ausrüstung
- Vorverkabelung, Kabel und nötige Bau- und Erdarbeiten
- Netzanschluss einschließlich Baukostenzuschuss sowie Transformatoren
- Energie- oder Lademanagementsystem und Stromzähleranlagen
- Ertüchtigung der Hauselektrik und bauliche Maßnahmen für § 14a EnWG
Nicht gefördert werden Planung, Genehmigung, Betrieb, Leasing und Miete. Für dieselben Ausgaben dürfen Sie keine weiteren Fördermittel von EU, Bund oder Ländern nutzen.
Technische Voraussetzungen
Jeder geförderte Ladepunkt muss technisch mindestens 11 kW und höchstens 22 kW leisten (Nennleistung laut Hersteller); ein Lastmanagement darf im Betrieb drosseln. Er muss intelligente Ladefunktionen unterstützen und laut Hinweisblatt des Projektträgers eine digitale Schnittstelle für die Steuerung nach § 14a EnWG haben, EEBUS wird empfohlen. Welche Geräte passen, steht in einer Herstellerliste des Projektträgers. Mehr zur Steuerung lesen Sie im Beitrag steuerbare Wallbox nach § 14a EnWG.
Geladen wird grundsätzlich Strom aus erneuerbaren Energien. Nachweisen müssen Sie das nicht beim Antrag, aber später, etwa über einen Ökostromvertrag oder eine eigene PV-Anlage.
Wallbox in der Eigentümergemeinschaft beschließen
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 20 Abs. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen. Das betrifft zum Beispiel die Wallbox am Stellplatz in der Tiefgarage. Über die Durchführung, also das Wie, beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Kann die Eigentümergemeinschaft die Wallbox ablehnen?
Eine Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG: Die Maßnahme darf die Anlage nicht grundlegend umgestalten und keinen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen. Nach dem Bundesgerichtshof (2024) ist eine nach § 20 Abs. 2 privilegierte Maßnahme in der Regel angemessen und typischerweise keine grundlegende Umgestaltung. Die Urteile betrafen aber Aufzug und Rampe; ob Gerichte das auf Wallboxen übertragen, ist offen.
Wer zahlt die Leitungswege?
Die Kosten regelt § 21 WEG. Wer die Maßnahme verlangt oder gestattet bekommt, zahlt sie allein und nutzt sie allein. Beschließt die Gemeinschaft mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile, zahlen alle nach Anteilen, sofern die Kosten nicht unverhältnismäßig sind. Bei einfacher Mehrheit zahlen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben.
Was Mieter und Vermieter bei der Wallbox in der Mietwohnung wissen müssen
Mieter sind nicht antragsberechtigt. Der Projektträger verweist sie an den Vermieter oder an die Eigentümergemeinschaft. Ohne Förderung bleibt Ihnen als Mieter trotzdem ein Weg: Nach § 554 BGB können Sie verlangen, dass Ihr Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden eines Elektroautos dienen. Ablehnen darf er nur, wenn ihm die Wallbox auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist. Vereinbarungen, die davon zu Ihrem Nachteil abweichen, sind unwirksam.
Sie können sich dabei zu einer besonderen Sicherheit verpflichten, ähnlich einer Kaution. Die Kosten der Wallbox in der Mietwohnung tragen laut Bundesnetzagentur Sie als Mieter. Klären Sie Kosten, Sicherheit und den Zustand bei Auszug vor dem Einbau schriftlich mit Ihrem Vermieter.
Als Vermieter können Sie den Zuschuss selbst beantragen, wenn Sie als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft oder über den Aufruf für KMU und Privateigentümer berechtigt sind. Laut WEGweiser mindert die Förderung eine spätere Modernisierungsumlage (§ 559a BGB). Hat der Mieter den Stromvertrag für die Wallbox, müssen Sie die Ökostrom-Pflicht schriftlich an ihn weitergeben.
Lastmanagement und Abrechnung im Mehrfamilienhaus
Gerade bei Ladeinfrastruktur im Mehrfamilienhaus im Bestand setzt die Technik Grenzen: Ältere Gebäude haben oft eine veraltete Elektrik oder eine begrenzte Netzanschlussleistung. Laden mehrere Autos gleichzeitig, verteilt ein Lastmanagement die verfügbare Leistung auf die Ladepunkte. Geförderte Ladepunkte müssen ein Lademanagement unterstützen, und bei Neubau und größerer Renovierung verlangt das neue GEIG, es bei der Vorverkabelung privater Stellplätze zu berücksichtigen. Vor der Planung kann eine Lastgangmessung zeigen, ob der Netzanschluss verstärkt werden muss. Passendes finden Sie unter Energiezähler und Energiemanager und Wallboxen für WEG und Mehrfamilienhaus.
Für die Abrechnung je Wohneinheit nennt der WEGweiser drei Wege: den Wohnungszähler, einen eigenen Ladezähler oder ein Backend. Bei geteilt genutzten, geförderten Ladestationen ist an jedem Ladepunkt ein eichrechtskonformer Stromzähler Pflicht. Als Grundregel gilt: Wer Ladestrom an andere abrechnet, braucht eine eichrechtskonforme Messung. Geräte dafür finden Sie unter eichrechtskonforme Wallbox und Wallbox mit MID-Zähler.
Was das GEIG für Wohngebäude verlangt und was ab 2027 kommt
Das GEIG wurde mit Art. 7 eines Gesetzes vom 23.07.2026 geändert (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die neuen Regeln gelten ab dem 01.01.2027. Für Wohngebäude bringen sie vor allem niedrigere Schwellen:
- Neubau mit mehr als drei Stellplätzen (bisher mehr als fünf): Mindestens 50 % der Stellplätze bekommen eine Vorverkabelung, die übrigen eine Leitungsinfrastruktur, dazu mindestens ein Ladepunkt.
- Größere Renovierung mit mehr als drei Stellplätzen (bisher mehr als zehn), wenn Parkplatz oder Elektrik betroffen sind: 50 % vorverkabeln, der Rest Leitungsinfrastruktur, ein Ladepunkt ist nicht Pflicht.
- Bestand ohne größere Renovierung: keine GEIG-Pflicht.
Ladepunkte, die ab dem 01.01.2027 errichtet oder ersetzt werden, müssen intelligentes Laden mit offenen, nicht proprietären Protokollen ermöglichen. Bei größeren Renovierungen entfallen die Pflichten, wenn die Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 10 % der Renovierungskosten ausmacht (bisher 7 %). Für Bauanträge vom 18.03.2021 bis 31.12.2026 gelten die alten Regeln weiter.
Die Online-Fassung auf gesetze-im-internet.de zeigt noch den alten Stand, maßgeblich ist das Bundesgesetzblatt.
Schritt für Schritt zum Zuschuss
Um für die Wallbox im Mehrfamilienhaus Förderung zu bekommen, gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- Gemeinschaft zusammenbringen: Sprechen Sie mit Verwaltung und Miteigentümern und prüfen Sie die Mindestgröße (20 % und sechs Stellplätze).
- Elektrofachbetrieb fragen: Lassen Sie Hauselektrik und Netzanschluss prüfen. Planung vorab ist erlaubt, ein Kostenvoranschlag muss beim Antrag vorliegen.
- Antrag stellen: im Portal des Projektträgers, spätestens am 10.11.2026. Schließen Sie vor dem Bescheid keine Liefer- oder Leistungsverträge, das gilt als förderschädlicher Vorhabenbeginn.
- Beschluss fassen: Beim Antrag muss der WEG-Beschluss noch nicht vorliegen. Sie reichen ihn spätestens sechs Monate nach der Bewilligung nach; er gilt nicht als Vorhabenbeginn. Der „WEGweiser“ der Nationalen Leitstelle rät, ihn „vorbehaltlich der Förderzusage“ zu fassen.
- Beauftragen und bauen: Der Auftrag folgt binnen neun Monaten nach dem Bescheid (einmal um drei Monate verlängerbar), die Umsetzung binnen 24 Monaten. Vor der Inbetriebnahme melden Sie die Wallboxen dem Netzbetreiber; über 12 kVA je elektrischer Anlage braucht es seine Zustimmung, er äußert sich binnen zwei Monaten. Siehe Wallbox beim Netzbetreiber anmelden.
- Nachweis einreichen: Spätestens drei Monate nach Umsetzungsende senden Sie den Verwendungsnachweis, danach wird ausgezahlt. Die Anlage ist drei Jahre zweckgebunden.
Mit welchen Kosten Sie insgesamt rechnen müssen, lesen Sie unter Was kostet eine Wallbox?. Förderung und Steuerbonus für Handwerkerleistungen gibt es nicht doppelt für dieselbe Maßnahme; Einzelheiten klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Dieser Beitrag ist ein Überblick, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Förderrichtlinie und Förderaufruf; prüfen Sie die Bedingungen vor dem Antrag im Programmportal. Bei Beschluss oder Mietvertrag helfen Hausverwaltung oder Fachanwalt.
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Häufige Fragen
Wer bekommt die Wallbox Förderung im Mehrfamilienhaus, und bis wann muss der Antrag gestellt sein?
Antragsberechtigt sind Eigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder sowie Eigentümer, die die KMU-Definition der EU erfüllen. Das Haus muss bestehen und mindestens drei Wohneinheiten haben. Anträge sind bis zum 10.11.2026 im Portal des Projektträgers möglich, aber nur solange Haushaltsmittel verfügbar sind (Stand: 19.10.2026).
Wie viel Zuschuss gibt es je Stellplatz?
Höchstens 1.300 € für die Vorverkabelung ohne Ladepunkt, 1.500 € mit Ladepunkt und 2.000 € mit bidirektionalfähigem Ladepunkt. Der Festbetrag sinkt, wenn die Kosten niedriger sind. Als Vorverkabelung zählt laut Projektträger ein Abgang vom Zuleitungssystem nahe am Stellplatz, an den die Wallbox ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann.
Kann die Eigentümergemeinschaft meine Wallbox ablehnen?
Nach § 20 Abs. 2 WEG können Sie angemessene bauliche Veränderungen zum Laden eines Elektroautos verlangen; die Gemeinschaft beschließt über das Wie. Grenzen setzt § 20 Abs. 4 WEG: keine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung eines Eigentümers. Die Kosten tragen Sie allein. Beschließt die Gemeinschaft die Maßnahme selbst mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile, zahlen alle nach Anteilen (§ 21 WEG).
Wer zahlt die Wallbox in der Mietwohnung, und muss der Vermieter zustimmen?
Nach § 554 BGB muss der Vermieter die Wallbox erlauben, außer sie ist ihm nicht zuzumuten. Die Kosten tragen laut Bundesnetzagentur Sie als Mieter, und Sie können sich zu einer besonderen Sicherheit verpflichten. Die Förderung können Sie selbst nicht beantragen; das kann Ihr Vermieter, wenn er Mitglied einer WEG ist oder die KMU-Definition erfüllt.
Was ändert das GEIG ab 2027 für Wohngebäude?
Ab dem 01.01.2027 greifen die Pflichten für Neubau und größere Renovierung schon ab mehr als drei Stellplätzen: 50 % vorverkabeln, der Rest Leitungsinfrastruktur, im Neubau dazu mindestens ein Ladepunkt. Bestandsgebäude ohne größere Renovierung betrifft das GEIG nicht. Für Bauanträge bis Ende 2026 gelten die alten Schwellen weiter.
Darf ich den Elektriker schon vor dem Antrag beauftragen?
Nein. Liefer- oder Leistungsverträge vor dem Bescheid gelten als förderschädlicher Vorhabenbeginn. Planung und Kostenvoranschläge sind erlaubt, ein Kostenvoranschlag muss beim Antrag vorliegen. Den Auftrag vergeben Sie binnen neun Monaten nach dem Bescheid.