Seit dem 1. Januar 2024 darf der Netzbetreiber neue private Wallboxen mit mehr als 4,2 kW drosseln, wenn das Stromnetz überlastet zu werden droht. Unter 4,2 kW darf er dabei nicht gehen. Dafür zahlen Sie weniger Netzentgelt, und Ihre Wallbox darf nicht wegen fehlender Netzkapazität abgelehnt werden.
- Gilt für private Wallboxen über 4,2 kW, die seit 2024 in Betrieb gehen
- Der Netzbetreiber darf drosseln, aber nicht unter 4,2 kW
- Das Netzentgelt sinkt über Modul 1, 2 oder 3
- Ob ein Netzwerkkabel Pflicht ist, legt Ihr Netzbetreiber fest
Für jede neue Wallbox mit mehr als 4,2 kW gilt seit dem 1. Januar 2024 der §14a EnWG. Droht eine Überlastung des Stromnetzes, darf der Netzbetreiber den Strombezug Ihrer Wallbox drosseln, aber nie unter 4,2 kW. Im Gegenzug sinkt Ihr Netzentgelt, und den Anschluss Ihrer Wallbox darf der Netzbetreiber nicht mit Verweis auf fehlende Netzkapazität ablehnen oder verzögern.
Stand Oktober 2026: Gesetz und Festlegungen der Bundesnetzagentur gelten seit 2024 inhaltlich unverändert. Neu ist, dass die Bundesnetzagentur das zeitvariable Netzentgelt (Modul 3) durchsetzt und vier Netzbetreibern ein Zwangsgeld angedroht hat. Mitte 2026 hatten 26,1 % der Pflichtfälle ein intelligentes Messsystem (Smart Meter mit Gateway). Zu diesen Pflichtfällen gehören auch steuerbare Geräte.
Was bedeutet der § 14a EnWG für Ihre Wallbox?
Der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt die netzorientierte Steuerung. Netzbetreiber dürfen damit Geräte mit hohem Strombedarf drosseln, wenn ihr Netz an die Grenze kommt. Das betrifft private Ladepunkte für Elektroautos, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher, die aus dem Netz laden.
Die Einzelheiten hat die Bundesnetzagentur in zwei Festlegungen geregelt: eine zur Steuerung, eine zu den Netzentgelten. Beide gelten seit dem 1. Januar 2024. Den Gesetzestext finden Sie bei gesetze-im-internet.de, die Erklärungen der Bundesnetzagentur auf ihrer Seite zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Wann gilt eine Wallbox als steuerbare Wallbox?
Eine Wallbox ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach Paragraph 14a, wenn alle drei Punkte zutreffen:
- Sie ist privat, also kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt.
- Ihre Netzanschlussleistung liegt über 4,2 kW. Wallboxen mit 11 kW oder 22 kW fallen also darunter.
- Sie wurde nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen.
Mehrere Wallboxen an einem Haus werden nicht zusammengerechnet. Eine einphasige Wallbox mit 3,7 kW ist deshalb nicht betroffen, auch wenn eine zweite daneben hängt. Mobile Wallboxen zählen mit, sobald ihre Netzanschlussleistung über 4,2 kW liegt.
Darf der Netzbetreiber die Wallbox abschalten?
Nein, eine Fernabschaltung sehen die Regeln nicht vor. Der Netzbetreiber darf Ihre Wallbox nur drosseln, im Fachjargon heißt das „dimmen“. Mindestens 4,2 kW muss er Ihnen immer lassen, auch bei einer Wallbox mit 11 oder 22 kW. Damit laden Sie laut Bundesnetzagentur in der Regel in zwei Stunden Strom für etwa 50 km nach. Den übrigen Haushaltsstrom drosselt der Netzbetreiber nie.
Dimmen darf er nur, wenn eine Gefährdung oder Störung des Netzes droht, und nur so stark und so lange wie nötig. Alle steuerbaren Geräte in seinem Netzbereich behandelt er dabei gleich. Seine Eingriffe veröffentlicht er monatlich je Postleitzahl.
Netzbetreiber, die den Zustand ihres Netzes noch nicht messen können, dürfen bis längstens 31. Dezember 2028 vorsorglich nach Planungsdaten dimmen. Mehr als zwei Stunden am Tag sind dabei nicht erlaubt. Die Mindestleistung gilt auch hier, und vorher muss der Netzbetreiber in Textform informieren.
Lässt sich Ihre Wallbox nur ganz an- und ausschalten, etwa über ein Schütz, schaltet sie im Steuerfall ganz ab. Das ist erlaubt. Die garantierten 4,2 kW gehen Ihnen dann aber verloren.
Begrenzt wird nur der Bezug aus dem Netz. Strom von Ihrer Solaranlage oder aus Ihrem Speicher zählt nicht dagegen. Steuert ein Energiemanagementsystem Ihre Geräte, darf die Wallbox im Steuerfall also mehr laden, wenn die PV-Anlage gerade liefert. Für mehrere Geräte hinter einem Energiemanagementsystem gilt ein gemeinsamer Mindestwert, für eine Wallbox und eine Wärmepumpe sind es 7,56 kW.
Wie wird eine steuerbare Wallbox vom Netzbetreiber gesteuert?
Vorgesehen ist ein intelligentes Messsystem, also ein Smart Meter mit Smart-Meter-Gateway, zusammen mit einer Steuerbox. Den Einbau beauftragen Sie beim Messstellenbetreiber oder beim Netzbetreiber. Schon der Auftrag genügt, damit Sie das reduzierte Netzentgelt bekommen. Ist das intelligente Messsystem eingebaut, läuft die Steuerung darüber.
Eine steuerbare Wallbox, die seit 2024 in Betrieb ist, gehört zu den Pflichtfällen für den Einbau. Dieser Pflicht-Rollout läuft seit dem 1. Januar 2025. Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt: Für das intelligente Messsystem dürfen Ihnen höchstens 50 € brutto im Jahr berechnet werden, für die Steuerbox noch einmal höchstens 50 €.
Steuerbox mit Smart Meter
Nach den Vorgaben des VDE FNN gibt die Steuerbox, oft FNN-Steuerbox genannt, den Befehl des Netzbetreibers an Ihre Wallbox weiter, entweder über ein Relais (gedimmt oder frei) oder digital mit EEBUS als Mindeststandard. Relais sind nur für eine Übergangszeit vorgesehen, auf Dauer soll die Anbindung digital laufen. Laut Branchenvorlage TAB 2026 schließt der Messstellenbetreiber die Steuerbox an eine Übergabestelle im Zählerschrank an. Für die Leitung von dort zur Wallbox sorgen Sie als Betreiber.
Rundsteuerempfänger als Übergangslösung
Droht eine Überlastung, bevor ein Smart Meter eingebaut ist, darf der Mess- oder Netzbetreiber übergangsweise ältere Steuertechnik ohne Smart Meter einsetzen. Das kann ein Rundsteuerempfänger sein. Netze BW steuert zum Beispiel über eine fest eingestellte Schaltuhr. Eine bundesweite Pflicht zum Rundsteuerempfänger gibt es nicht. Hat Ihr Netzbetreiber keinen Bedarf zu steuern, kann er auf Übergangstechnik ganz verzichten.
Leistungsschütz zum An- und Ausschalten
Kann Ihre Wallbox weder einen Schaltkontakt auswerten noch EEBUS, lässt sie sich über ein zusätzliches Leistungsschütz steuern. Das Schütz schaltet die Wallbox im Steuerfall ab. Laut Bundesnetzagentur reicht eine solche An-aus-Lösung aus. Ob Ihr Netzbetreiber das zulässt, regeln seine Technischen Anschlussbedingungen (siehe unten). Ihr Auto lädt dann aber gar nicht, solange gedimmt wird. Fragen Sie den Hersteller, ob die Wallbox nach einer Unterbrechung von selbst weiterlädt.
Netzwerkkabel, Datenkabel, Steuerleitung: Was ist bei der Wallbox Pflicht?
Weder das Gesetz noch die Bundesnetzagentur schreiben ein Netzwerkkabel, Datenkabel oder eine Steuerleitung zur Wallbox vor. Verlangt wird nur, dass die Wallbox stets steuerbar ist. Die Kabelvorgabe kommt aus den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) Ihres Netzbetreibers, die er nach § 20 der Niederspannungsanschlussverordnung festlegen darf.
Eine Vorlage dafür liefert der Branchenverband BDEW. Bindend wird sie erst, wenn Ihr Netzbetreiber sie als eigene TAB in Kraft setzt. Die Vorlage TAB 2026 sieht als Regel die digitale Steuerung vor: Im Zählerschrank sitzt eine RJ45-Buchse, und von dort führt ein Datenkabel mindestens der Kategorie 5 (Cat 5) zur Wallbox oder zum Energiemanagementsystem. Steuerung über Kontakte, also mit Steuerleitung, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen der Norm VDE-AR-N 4100 erlaubt. Dann sollen ein Datenkabel oder ein Leerrohr für später gleich mitverlegt werden. Schon die Vorlage von 2024 verlangte für die digitale Steuerung ein Datenkabel mindestens Cat 5.
Für unveränderte Teile einer bestehenden Anlage sieht die Vorlage keine Pflicht zum Nachrüsten vor, solange die Versorgung sicher ist. Fragen Sie vor dem Einbau bei Ihrem Netzbetreiber nach, was seine TAB verlangen. Das Datenkabel lassen Sie am besten gleich mit der Wallbox verlegen.
Welche Schnittstellen braucht die Wallbox?
Ihre Wallbox oder ihr Energiemanagementsystem muss entweder einen Schaltkontakt auswerten können, etwa über einen Eingang für einen potentialfreien Kontakt, oder EEBUS beherrschen. Sonst bleibt nur das Schütz. Kann sie nicht genau auf den vorgegebenen Wert dimmen, geht sie auf den nächstniedrigeren möglichen Wert, laut Branchenvorlage TAB 2026 notfalls auf null. OCPP und Modbus sind an der Steuerbox nicht vorgesehen. Im Haus, etwa zwischen Energiemanagementsystem und Wallbox, bleiben sie möglich.
Netzentgelt sparen mit Modul 1, 2 oder 3
Weil der Netzbetreiber Ihre Wallbox steuern darf, zahlen Sie weniger Netzentgelt. Dafür gibt es drei Module. Sie wählen bei der Anmeldung beim Netzbetreiber oder bei Ihrem Stromlieferanten, ohne Wahl gilt Modul 1.
Modul 1: jährliche Pauschale
Modul 1 bringt eine feste Ermäßigung im Jahr. Sie besteht aus 80 € brutto und einer Stabilitätsprämie, die sich aus dem Netzentgelt-Arbeitspreis Ihres Netzbetreibers berechnet. Wie hoch die Pauschale insgesamt ist, hängt deshalb vom Netzgebiet ab. 2023 lag sie laut Bundesnetzagentur zwischen 110 und 190 € im Jahr, den aktuellen Betrag nennt das Preisblatt Ihres Netzbetreibers. Die Pauschale gibt es je Zähler, nicht je Gerät.
Modul 2: 60 % weniger Netzentgelt mit eigenem Zähler
Bei Modul 2 sinkt der Netzentgelt-Arbeitspreis für die Wallbox auf 40 %. Sie zahlen pro kWh also 60 % weniger Netzentgelt, nicht 60 % weniger Strompreis. Einen Netzentgelt-Grundpreis zahlen Sie an diesem Zähler nicht. Voraussetzung ist ein eigener Zähler nur für die Wallbox, und Sie müssen Modul 2 ausdrücklich wählen.
Modul 3: zeitvariables Netzentgelt
Modul 3 gibt es nur zusätzlich zu Modul 1 und nur mit intelligentem Messsystem, nicht zusammen mit Modul 2. Es gilt für den gesamten Strombezug über diesen Zähler und hat drei Preisstufen. Im Niedrigtarif kostet das Netzentgelt 10 bis 40 % des Standardtarifs, im Hochtarif höchstens das Doppelte. Zeitfenster und Preise legt der Netzbetreiber jedes Jahr fest. Seit dem 1. April 2025 müssen Netzbetreiber Modul 3 anbieten, umgesetzt haben es noch nicht alle.
Die Ermäßigung muss Ihr Stromlieferant auf der Rechnung ausweisen. Weitergeben muss er sie nicht; was bei Ihnen ankommt, regelt Ihr Stromvertrag. Das Modul können Sie wechseln, der Wechsel wirkt aber erst ab Ihrer Mitteilung.
Wallbox vor 2024 und Anmeldung beim Netzbetreiber
Wallboxen, die vor 2024 in Betrieb gingen
Hier kommt es darauf an, ob Sie damals eine § 14a-Vereinbarung mit reduziertem Netzentgelt hatten.
- Ohne alte Vereinbarung gelten die neuen Regeln für Ihre Wallbox nicht. Sie können freiwillig wechseln, danach aber nicht mehr zurück.
- Mit alter Vereinbarung gilt die bisherige Regelung bis längstens 31. Dezember 2028. Spätestens ab dem 1. Januar 2029 gelten die neuen Regeln.
Ersetzen Sie die alte Wallbox durch eine neue, entfällt der Bestandsschutz, auch beim gleichen Modell. Für den freiwilligen Wechsel braucht es keinen Nachweis durch einen Installateur. Der Netzbetreiber darf ihn aber verlangen, wenn er sonst nicht beurteilen kann, ob Ihre Wallbox steuerbar ist. Welche Regel für Ihre Wallbox gilt, erfahren Sie bei Ihrem Netzbetreiber.
Anmeldung beim Netzbetreiber
Jede Wallbox müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen. Hat sie mehr als 12 kVA, also 22 kW, braucht sie seine vorherige Zustimmung, und er muss sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Mitteilen darf jeder, auch Sie selbst, seit 2024 auch über die Internetseite des Netzbetreibers. Anschließen darf die Wallbox nur ein Elektrobetrieb, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers steht.
Zur Anmeldung einer steuerbaren Wallbox gehören die Steuerungsart (direkt oder über ein Energiemanagementsystem) und die Mindestleistung. Das Netzentgelt-Modul können Sie gleich mit angeben. Einen eigenen Zähler brauchen Sie für § 14a nicht mehr, nur für Modul 2. Bei leistungsstarken Wallboxen muss unter Umständen der Hausanschluss verstärkt werden. Das bezahlen Sie als Anschlussnehmer. Wie die Anmeldung abläuft, lesen Sie im Beitrag Wallbox beim Netzbetreiber anmelden.
Welche Wallbox passt zur Steuerung durch den Netzbetreiber?
Die Anforderungen des § 14a betreffen die Ausstattung der Wallbox. Achten Sie beim Kauf einer Ladestation darauf, dass sie oder Ihr Energiemanagementsystem einen Schaltkontakt auswerten kann oder EEBUS unterstützt. Dann bleibt Ihnen im Steuerfall die Mindestleistung von 4,2 kW. Mit eigener Solaranlage kommt ein Vorteil hinzu, denn Strom vom Dach fällt nicht unter die Begrenzung.
Passende Geräte finden Sie bei den Wallboxen mit 11 kW, den Wallboxen mit 22 kW und den Wallboxen zum PV-Überschussladen. Energiezähler und Energiemanager gibt es im Zubehör. Wallboxen mit Steuereingang finden Sie unter steuerbare Wallboxen. Im Beitrag Was kostet eine Wallbox? lesen Sie, womit Sie rechnen müssen.
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Häufige Fragen
Braucht meine Wallbox ein Netzwerkkabel oder eine Steuerleitung, ist das Pflicht?
Gesetzlich nicht. Die Vorgabe kommt aus den Technischen Anschlussbedingungen Ihres Netzbetreibers. Die Branchenvorlage TAB 2026 des BDEW sieht als Regel ein Datenkabel mindestens Cat 5 vom Zählerschrank zur Wallbox vor, eine Steuerleitung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Fragen Sie Ihren Netzbetreiber und lassen Sie das Datenkabel beim Einbau gleich mitverlegen.
Ist ein Rundsteuerempfänger Pflicht?
Nein, eine bundesweite Pflicht gibt es nicht. Vorgesehen sind ein Smart Meter und eine Steuerbox. Bis diese eingebaut sind, darf der Mess- oder Netzbetreiber übergangsweise ältere Technik wie einen Rundsteuerempfänger einsetzen, wenn eine Überlastung droht. Ob und was bei Ihnen eingebaut wird, entscheidet er im Einzelfall.
Darf der Netzbetreiber meine Wallbox abschalten?
Er darf sie nur drosseln, und zwar nicht unter 4,2 kW. Das reicht laut Bundesnetzagentur in der Regel, um in zwei Stunden für etwa 50 km nachzuladen. Ganz aus ist die Wallbox im Steuerfall nur, wenn sie sich technisch nur an- und ausschalten lässt, zum Beispiel über ein Schütz.
Kann ich meine Wallbox mit einem Schütz nachrüsten?
Ja. Ein Leistungsschütz macht praktisch jede Wallbox abschaltbar, und laut Bundesnetzagentur reicht das. Ob Ihr Netzbetreiber eine Steuerung über Kontakte zulässt, steht in seinen TAB; fragen Sie vor dem Einbau nach. Im Steuerfall lädt Ihr Auto dann aber gar nicht, die garantierten 4,2 kW gehen verloren. Kann die Wallbox einen Schaltkontakt auswerten oder EEBUS, ist das die bessere Lösung.
Gilt § 14a auch für meine Wallbox von vor 2024?
Nur, wenn Sie damals eine § 14a-Vereinbarung mit reduziertem Netzentgelt hatten. Dann gelten die neuen Regeln spätestens ab dem 1. Januar 2029. Ohne alte Vereinbarung bleibt alles, wie es ist, Sie können aber freiwillig wechseln. Zurück geht es danach nicht. Wechseln Sie freiwillig, müssen Sie die Inbetriebnahme nicht noch einmal melden.
Woran erkenne ich, ob eine Wallbox steuerbar und § 14a-konform ist?
Schauen Sie in die technischen Daten: Die Wallbox sollte einen Steuereingang für einen Schaltkontakt haben oder EEBUS unterstützen. Alternativ übernimmt ein Energiemanagementsystem die Steuerung. Fehlt beides, bleibt nur die Abschaltung über ein Schütz. Ob Ihr Netzbetreiber bestimmte Anschlüsse verlangt, steht in seinen TAB.